Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. (BGH, Urteil vom 24. August 2017, – III ZR 574/16 -, juris, dort Tz. 13 m.w.N.).
Dem Grundstückseigentümer obliegen Verkehrssicherheitspflichten.
Die Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume (BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13, NJW 2014, 1588, 1589 Rn. 7). Dies bezieht sich nicht nur auf Stamm und Krone, sondern auch auf das Wurzelwerk. Eine Haftung kann angenommen werden, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine (weitere) Gefahr durch den Baum hinweisen. (BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 – III ZR 217/63, NJW 1965, 815; vom 4. März 2004 – III ZR 225/03 m.w.N.). Von daher bestehen auf Seiten des Eigentümers Kontrollpflichten.
Kontrollpflichten in Bezug auf die Gefahr durch Bäume auf dem Grundstück.
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24. August 2017, – III ZR 574/16 – entschieden, dass Art und Umfang der Kontrollpflichten in Bezug auf die Gefahr der Verwurzelung eines Abwasserkanals von der räumlichen Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie auf die Art beziehungsweise die Gattung, das Alter und das Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baumes abhängt. Er ist nicht gehalten, den Abwasserkanal, zu dem er zumeist gar keinen Zugang hat, selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern. Etwas anderes kann allerdings wiederum gelten, wenn der Abwasserkanal in seinem Grundstück verläuft und er auf dessen Zustand in diesem Bereich einwirken kann (BGH, Urteil vom 24. August 2017, – III ZR 574/16 -, juris, dort Tz. 15).