BGH Urteil vom 15.09.23-VZR77/22
Im Rahmen der Aufklärungspflichten hat der Immobilienverkäufer auch ungefragt den Käufer auf sog. offenbarungspflichtige Umstände hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht besteht für Tatsachen, die für den Kaufentschluss des Kaufinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrssitte auch erwarten kann.
Wenn der Verkäufer gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte, liegt überdies ein Fall der arglistigen Täuschung vor. (BGH, NJW 1995, 1549 f).
Auf Sanierungskosten hinweisen
Der BGH hatte in seinem Urteil v. 15.09.23 -V ZR 77/22- überdies entschieden, dass der Verkäufer seine Aufklärungspflichten nicht dadurch erfüllt, dass er ohne konkreten Bezug Unterlagen in einem digitalen Datenraum hinterlegt. Der Verkäufer ist gehalten, auf konkret anstehende (erhebliche) Sanierungskosten (bis zu 50 Millionen EUR) am Gemeinschaftseigentum hinzuweisen. Er kann nicht dadaruf vertrauen, dass sich der Käufer die Sanierungsfälligkeit des Gebäudes anhand einer Gemengelage von Unterlagen erschließt, die er in einem digitalen Datenraum hinterlegt hat.